Bezirksmusikverband Visp

Statuten

I. Bestand, Sitz und Zweck

Art. 1

Der Bezirksmusikverband Visp (nachfolgend BMV Visp genannt) besteht aus allen Musikgesellschaften des Bezirkes Visp, welche diese Statuten anerkennen.

Der Sitz befindet sich am jeweiligen Wohnort des Präsidenten des BMV Visp.

Art. 2

Der BMV Visp ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 3

Der BMV Visp hat den Zweck:

  1. Die Förderung des Blasmusikwesens.
  2. Die Pflege der Kameradschaft im engeren Kreis.
  3. Die Koordination der Interessen der Musikgesellschaften zu den verschiedenen Verbänden (OMV, KMV, EMV).

Art. 4

Die Dauer des BMV Visp ist unbeschränkt.

II. Mitgliedschaft

Art. 5

Jede Musikgesellschaft, die Mitglied des BMV Visp werden will, hat ein schriftliches Gesuch an den Vorstand zu richten.

Die Aufnahme eines Vereins erfolgt durch die Mehrheit der Delegiertenversammlung.

Die Mitgliedschaft eines Vereins erlischt:

  1. Bei Auflösung des Vereins.
  2. Durch Austritt, welcher dem Vorstand des BMV schriftlich bis zum 1. Juli vor der nächsten ordentlichen Delegiertenversammlung mitgeteilt werden muss.
    Die ausgetretene Musikgesellschaft verliert jeden Anspruch auf das Verbandsvermögen.
  3. Durch Austritt, wenn er die Bestimmungen der Statuten und Reglemente des BMV Visp missachtet, oder wenn er die Beiträge an den Verband nicht leistet.
    Über den Ausschluss entscheidet die Delegiertenversammlung auf Antrag des Vorstandes.
    Für den Ausschluss ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vereine erforderlich.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt auf den Zeitpunkt der Delegiertenversammlung des laufenden Jahres.

Art. 6

Jeder Verein verpflichtet sich, die Statuten und Reglemente des BMV Visp einzuhalten.

Zur Deckung der Verbandskosten hat jeder Verein einen Beitrag an die Verbandskasse zu leisten.

Die jährliche Delegiertenversammlung setzt fest:

  1. Den Jahresbeitrag (gegenwärtig Fr. 1.50 pro Mitglied der Musikgesellschaft).
    Als Grundlage dienen die angemeldeten Mitglieder beim Kantonalen Musikverband.
  2. Den Musikfestbeitrag (gegenwärtig Fr. 500.--).

Die obgenannten Beiträge können von der Delegiertenversammlung auf Antrag des Vorstandes abgeändert werden.

Art. 7

Die Verbandskasse hat für die jährlichen Ausgaben des Vorstandes sowie für den Gesamtmarsch, welcher normalerweise alle 5 Jahre erneuert wird, aufzukommen.

III. Organisation

Art. 8

Die Organe des BMV Visp sind:

  1. die Delegiertenversammlung
  2. der Verbandsvorstand

A. Die Delegiertenversammlung

Art. 9

Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus:

  1. den Delegierten der Vereine
  2. dem Vorstand

Art. 10

Die Delegiertenversammlung hat vor allem folgende Geschäfte zu erledigen:

  1. Anwesenheitskontrolle
  2. Wahl der Stimmenzähler
  3. Protokoll der letzten Delegiertenversammlung d) Jahresbericht des Präsidenten
  4. Rechnungsbericht
  5. Festsetzung der Beiträge
  6. Bestimmung Festort und Datum des Verbandsfestes h) Wahl des Vorstandes
  7. Anträge des Vorstandes und der Vereine
  8. Verschiedenes

Art. 11

Die Delegiertenversammlung findet jeweils im Monat Oktober oder November statt.

Sie wird im Ort desjenigen Vereins abgehalten, welcher das nächste Verbandsfest organisiert.

Sie wird vom Vorstand einberufen und hat mindestens 10 Tage vorher zu erfolgen. Der Vorstand kann auch eine ausserordentliche Delegiertenversammlung einberufen.

Eine solche kann auch durch die Hälfte der Vereine verlangt werden. Im Anschluss an die DV findet eine Totenehrung statt, an der auch die Bezirksfahne mit Fahnendelegation teilnimmt.

Art. 12

Jeder Verein ist verpflichtet, an der ordentlichen oder ausserordentlichen Delegiertenversammlung teilzunehmen (2 Stimmberechtigte).

Das Fernbleiben an der Delegiertenversammlung wird mit Fr. 100.-- bestraft.

Die Versammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden Vereine.

Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handmehr, ausser es werde vom Vorstand oder einem Viertel der Delegierten eine geheime Abstimmung verlangt.

B. Der Vorstand

Art. 13

Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern:

  1. dem Präsidenten
  2. dem Kassier
  3. dem Aktuar

Der Präsident wird von der Delegiertenversammlung gewählt.

Der Kassier ist zugleich Vizepräsident.

Die Mitglieder des Vorstandes werden auf vier Jahre gewählt. Sie sind wieder wählbar.

IV. Verbandsfest

Art. 14

Im BMV Visp wird alljährlich ein Bezirkmusikfest durchgeführt.

Das Fest wird durch die Delegiertenversammlung zwei Jahre im voraus vergeben.

Die Teilnahme ist für jeden Verein obligatorisch.

Das genaue Datum wird durch den festgebenden Verein in Absprache mit dem Verbandsvorstand und der Delegiertenversammlung festgelegt.

Art. 15

Für die Festübernahme ist der aufgestellte Turnus massgebend.

Nimmt ein Verein am Musikfest nicht teil und kann er für sein Fernbleiben keine höheren und berechtigten Gründe aufweisen, so scheidet er aus dem aufgestellten Turnus aus und wird an den Schluss der Reihenfolge gestellt.

Die Untersuchung für die Richtigkeit der Gründe unterliegt dem Vorstand. Betrifft dies mehr als einen Verein, so werden diese alphabetisch an den Schluss klassiert.

Neugegründete Musikgesellschaften im Bezirk Visp werden für die Vergabe des Verbandsfestes an den Schluss gesetzt.
Nach der Teilnahme an mindestens zwei Verbandsfesten kann sie auf schriftliches Gesuch hin und durch die Genehmigung der Delegiertenversammlung eine vorzeitige Erlangung des Festes erhalten.

Art. 16

Jeder Verein hat 12 Minuten Zeit für seine Darbietung im Festzelt.
Der festgebende Verein ist verpflichtet, dass diese Zeit strikte eingehalten wird.

Alle Vereine sind angehalten, bis zum Schluss der Darbietungen zu verbleiben.
(Ausnahmen nur in ganz dringenden Fällen nach Rücksprache mit dem jeweiligen OK und dem Verbandsvorstand.)

V. Schlussbestimmungen

Art. 17

Diese Statuten können auf Antrag des Vorstandes oder auf Vorschlag von Zweidrittel an der Delegiertenversammlung anwesenden Delegierten ganz oder teilweise geändert werden.

Jede Statutenänderung kann nur erfolgen, wenn sie auf der Traktandenliste der Delegiertenversammlung aufgeführt ist und ihr Zweidrittel der anwesenden Delegierten zustimmen.

Art. 19

Das beiliegende Fest- und Fahnenreglement sind Bestandteil der Statuten.

Art. 20

Über alle Fälle, die in diesen Statuten nicht vorgesehen sind, entscheidet die Delegiertenversammlung.

Art. 21

Bei einer allfälligen Auflösung des Verbandes wird das Vermögen weitere drei Jahre verwaltet. Wird im Verlaufe dieser Frist kein neuer Verband gegründet, wird das Vermögen dem Oberwalliser Musikverband zur Verfügung gestellt.

Art. 22

Diese Statuten ersetzen diejenigen von 1979 und alle später beschlossenen Änderungen, und sind an der ordentlichen Delegiertenversammlung vom 12. November 1994 genehmigt und in Kraft gesetzt worden.

Lalden, den 12. November 1994

Bezirksmusikverband Visp
Der Präsident: Föhn Peter
Der Aktuar: Kuonen Walter